Eine aufopferungsvoll in der Pflege von schwerstbehinderten Kindern tätige Krankenschwester soll büßen. Büßen für die “Hohlbratze”. Doch nicht so mit dem zuständigen Landgericht. Dieses wieder die Belange der Ministerin mit den Schutzwürdigen Interessen der Pflegerin ab und kommt zu dem Schluss, dass in dieser ohnehin stets an Personalmangel leidenden Branche ein Ausfall durch ein Urteil welches als Vorstrafe gilt nicht hinnehmbar ist. Nicht so jedoch mit der unterlegenen Staatsanwältin. Diese ist, ebenso wie ihre Auftraggeberin auf Blut aus. 

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Vgl. BgH, Urteil vom 13.04.2000 – I ZR 282/97